Statuten

1. Name und Zweck

  1. Der Kanu-Club Baden-Wettingen, nachstehend KCBW genannt, ist ein Club im Sinne des schweizerischen ZGB Art. 60 ff. Er wurde am 8. Dezember 1971 in Baden unter dem Namen «Kajak-Club Baden» und unter dem Patronat des Kornhaus-Jugendhauses Baden gegründet und am 15. März 1972 in KCBW umgetauft.
  2. Der KCBW ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen Erwerbszweck. Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Kanusportes, der Kameradschaft sowie des Natur- und Gewässerschutzes. Er vertritt seine Interessen gegenüber Behörden, Wasserbauten und anderen Institutionen.
  3. Der KCBW ist Sektion des Schweizerischen Kanu-Verbandes (Abk.: SKV), gegründet 1925. Der KCBW hat Sitz in 5400 Baden, im Kanton Aargau.

2. Mitgliedschaft

  1. Der Club besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
    • Aktivmitglieder müssen gleichzeitig Mitglieder des SKV sein.
    • Gönnermitglieder sind Passivmitglieder, die sich mit einer Spende, die mindestens dem Jahresbeitrag entspricht, um den Club verdient machen.
  2. Als Passivmitglied wird automatisch aufgenommen, wer seinen Willen, Mitglied des KCBW zu sein, durch Einzahlung des jeweiligen, jährlich fälligen Mitgliederbeitrages bekundet. Aktivmitglieder müssen zudem vom SKV als Mitglied aufgenommen werden. Der Neueintritt von gemäss Abschnitt 2.6 ausgeschlossenen Mitgliedern muss zudem in jedem Fall von einer Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit) beschlossen werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch auf Ende des Kalenderjahres, in dem der Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wird.
  4. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Dieser Jahresbeitrag ist im Sinne von Art. 71 des ZGB als Festsetzung des Beitrages, den die Mitglieder zur Verfolgung des Vereinszweckes zu leisten haben, zu verstehen. Weitergehende Verpflichtungen entstehen ihnen keine.
  5. Stimm- und wahlfähig sind sämtliche Mitglieder gemäss Abschnitt 2.1. Sie haben je 1 Stimme.
  6. Ein Austritt oder Ausschluss ist nur auf Ende eines Kalenderjahres hin möglich. Er gilt erst als vollzogen, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt sind. Ein Ausschluss erfordert die 2/3 Mehrheit der an einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Er muss zusammen mit der Einladung ordentlich als Traktandum angekündigt sein.

3. Mittel

  1. Die Einnahmen bestehen aus: Mitgliederbeiträgen, Spenden, Veranstaltungen, Subventionen und Diversem.
  2. Die Ausgaben bestehen aus: Anschaffung von Clubmaterial, Veranstaltungen, Verwaltungskosten, Subventionen und Diversem.

4. Organe des Clubs / Organisation

  1. Die Mitgliederversammlung (MV genannt)
    • Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Sie hat unter anderem den Vorstand zu wählen und die Mitgliederbeiträge für 1 Jahr zu bestimmen. Auch ist sie für die Abnahme der Jahresrechnung des Kassiers, des Jahresberichtes des Präsidenten, sowie des Protokolls der letzten MV zuständig. Sie kann nur über die in der Einladung angekündigten Geschäfte endgültig Beschluss fassen.
    • Die Einladung mit Angabe der Traktanden hat mindestens 10 Tage im voraus schriftlich zu erfolgen.
    • Eine ausserordentliche MV kann auf Verlangen des Vorstandes einberufen, oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder verlangt werden.
    • Eine MV ist in jedem Fall beschlussfähig. Falls nichts anderes erwähnt, entscheidet das einfache Mehr. Stellvertretung der Stimme ist nicht möglich; hingegen können abwesende Mitglieder ihre Stimme zu einzelnen Traktanden schriftlich abgeben.
    • Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung kann von 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Für Statutenänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand
    • Der Vorstand leitet die Geschäfte und vertritt den Club nach aussen. Er tritt nach Bedarf zusammen. Er besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier sowie Materialverwalter. Es können weitere Vorstandsmitglieder für Funktionen wie: Clubhausverwalter, technische Leiter, Tourenleiter, Clubtrainer, Pressechef, usw. gewählt werden.
    • Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für 1 Clubjahr gewählt. Wird vor Ablauf eines Clubjahres eine Ersatzwahl in den Vorstand notwendig, so ist für diese bis zur nächsten ordentlichen MV der Vorstand selber zuständig.
    • Bei vorzeitig bekannter Abwesenheit von mehr als 2 Monaten irgend eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand oder die MV einen Vertreter zu bestimmen. Über die laufenden Geschäfte ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Dies insbesondere für dringende Geschäfte. Er ist der MV Rechenschaft schuldig.
    • Was die Mitgliedschaft gemäss Abschnitt 2 dieser Statuten betrifft, ist der Vorstand, was Rechte und Pflichten betrifft, den anderen Clubmitgliedern gleichgestellt.
    • Der Vorstand bestimmt die Delegierten, die den Club an der Delegiertenversammlung (DV) des SKV zu vertreten haben.
    • Den einzelnen Vorstandsmitgliedern fallen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:

5. Allgemeines

  1. Für Unfälle und Sachschäden jeglicher Art kann der Club unter keinen Umständen haftbar gemacht werden.
  2. Jedes Mitglied fährt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Club übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Mitgliedern und Drittpersonen. Insbesondere geschieht die Teilnahme an Clubveranstaltungen jeglicher Art ausdrücklich auf eigenes Risiko.
  3. Das clubeigene Material (Anlagen, Geräte, Schiffe, Schwimmwesten, usw.) wird ausdrücklich auf eigene Gefahr zur Verfügung gestellt. Der Club haftet auch hier weder für direkte Schäden noch für Schäden gegenüber Dritten. Kanufahrer sind privat verantwortlich, auch für den Zustand des vom Club geliehenen Materials. Sie haben den guten Zustand persönlich vor dem Gebrauch zu überprüfen.
  4. Ausgeschlossen ist aber die Haftung der Mitglieder gegenüber dem Club für clubeigenes Material, falls sie im Auftrage (Mehrheit des Vorstandes) und Interessen des Clubs handeln und hierbei clubeigenes Material trotz Sorgfalt beschädigen.

6. Schlussbestimmungen

  1. Das Finanzjahr und die Mitgliedschaft richten sich nach dem Kalenderjahr.
  2. Die Auflösung des Clubs kann nur an einer MV beschlossen werden. Diese erfordert die ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Bei der Auflösung beschliesst die MV über die Verwendung von Inventar und Clubvermögen. Dies muss jedoch für einen kanutischen oder umweltschützerischen Zweck verwendet werden. Im Hinblick auf eine ev. Neugründung kann es jedoch auch aufbewahrt werden.
  3. Diese Neufassung der Statuten ersetzt die Statuten vom 8. Dezember 1971 und wurde von der ausserordentlichen MV vom 6. März 1978 beschlossen und am 19. Mai 1978 durch den SKV genehmigt. Sie treten ab sofort in Kraft.

CH-5400 Baden, den 21. Mai 1978
Ergänzt am 25. Oktober 1978
Absatz 2.4 verändert am 17. Oktober 2007
Absätze 4.1 + 4.2 + 6.1 verändert am 29. Oktober 2008
Absatz 1.3 verändert am 10. November 2022